{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-142_2020-11-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_142_5725904a692227324825c1f1a293ecde4a114e01105e1ac4104f046e6cc3ad4eba4bd9a4c3f2b1994dd45a6ed5d7a56a68ddbec01c9255fe64fe62f40318cc1c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4a114e01105e1ac4104f046e6cc3ad4eba4bd9a4c3f2b1994dd45a6ed5d7a56a68ddbec01c9255fe64fe62f40318cc1c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_142", "Checksum": "e06445bdb02676e7f0cdbe99379b73b6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.11.2020 S 2019 142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.11.2020 S 2019 142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.11.2020 S 2019 142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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April 2019 (E. 5.2.6)\nund vom 31. Januar 2020 (E. 5.2.10) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) fest.\nWohl mag die Beschwerdeführerin den Tod ihrer Schwester im Dezember 2016 immer\nnoch nicht vollständig verarbeitet haben und stets noch über eine Traurigkeit klagen,\nindessen dauert eine längere depressive Reaktion nicht mehr als zwei Jahre, ansonsten\ndie Diagnose geändert werden muss (BGer 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008\nE. 3.3.1). Dies ist vorliegend geschehen, indem nun eine leichte depressive Episode\nbescheinigt wird. Hierbei mag zutreffen – wie der RAD-Arzt ausführt –, dass die Befunde\nleichtgradig ausgeprägt sind. Nichtsdestotrotz hat er die geltende bundesgerichtliche\nRechtsprechung ausser Acht gelassen, wonach sämtliche psychischen Leiden, auch\ndepressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, einer Indikatorenprüfung zu\nunterziehen sind (BGE 143 V 409 und 143 V 418), um das Ausmass der funktionellen\nEinschränkungen validieren zu können. Eine invalidisierende Wirkung kann demnach nicht\nvon vornherein abgesprochen werden. Entbehrlich bleibt es nur dort, wo im Rahmen\nbeweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar\nbegründeter Weise verneint wird. Dies trifft vorliegend nicht zu, äusserten sich doch die\nÄrzte der Klinik H.________ dahingehend, dass es der Versicherten zufolge ihrer\ngesundheitlichen Beeinträchtigungen schwer fallen werde, selbständig einen\nAusbildungsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Daher benötige sie berufliche\nEingliederungshilfe. Es werde deshalb eine Berufsberatung und eine durch die\nInvalidenversicherung empfohlen (vgl. E. 5.2.5). Gleiches sagten auch die Fachärzte des\nSpitals D.________ in deren Bericht vom 24. Juni 2019 aus (vgl. E. 5.2.8). Im hier zu\nbeurteilenden Fall kommt hinzu, dass für berufliche Massnahmen kein\nMindestinvaliditätsgrad vorausgesetzt ist, vielmehr reicht auch eine drohende Invalidität,\ngerade wenn es sich um Minderjährige und deren erstmalige berufliche Ausbildung geht.\n\n6.3 Der IV-Stelle kann somit der Vorwurf nicht erspart bleiben, den rechtserheblichen\nSachverhalt nur ungenügend abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43\nAbs. 1 ATSG verletzt zu haben. Die RAD-Stellungnahmen reichen jedenfalls nicht aus, um\ndas von den behandelnden Ärzten als indiziert erachtete Coaching und die Betreuung für\ninvalidenversicherungsrechtlich irrelevant abtun zu können. Die Verwaltung hat somit\n\nUrteil S 2019 142\n13\n\nabzuklären, ob die Beschwerdeführerin in ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung einer\nBegleitung bedarf, welche in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten verursacht und die\nvon der Invalidenversicherung zu vergüten sind. Wie sich in der Zwischenzeit offenbar\ngezeigt hat, war die Versicherte selbst in der Lage, eine ihren Fähigkeiten und Neigungen\nangepasste Lehrstelle zu finden. Jedenfalls lässt sich dies aus dem Bericht der Klinik\nH.________ vom 31. Januar 2020 (E. 5.2.10) vermuten, wonach sie eine Lehrstelle\ngefunden habe. Damit würde die beantragte Berufsberatung obsolet werden. Sollte dies\nindessen nicht zutreffen, wären auch diesbezüglich weitere Erhebungen vorzunehmen.\nDamit erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet und ist insoweit gutzuheissen,\nals die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und anschliessendem\nNeuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.\n\n7. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach\neine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 500.– festgesetzt wird und entsprechend\ndem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Der von der\nBeschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.– wird ihr\nzurückerstattet.\n\nPraxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt. Der obsiegenden,\nallerdings nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist nach der konstanten Praxis\ndes Verwaltungsgerichts und in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG keine\nParteientschädigung zuzusprechen.\n\nUrteil S 2019 142\n14\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom\n26. September 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne\nder Erwägungen und zum anschliessenden Neuentscheid an die IV-Stelle\nzurückgewiesen wird.\n\n2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– erhoben, welche der\nBeschwerdegegnerin auferlegt wird. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 500.– zurückerstattet.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n"}