{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-142_2020-11-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_142_5725904a692227324825c1f1a293ecde4a114e01105e1ac4104f046e6cc3ad4eba4bd9a4c3f2b1994dd45a6ed5d7a56a68ddbec01c9255fe64fe62f40318cc1c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4a114e01105e1ac4104f046e6cc3ad4eba4bd9a4c3f2b1994dd45a6ed5d7a56a68ddbec01c9255fe64fe62f40318cc1c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_142", "Checksum": "e06445bdb02676e7f0cdbe99379b73b6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.11.2020 S 2019 142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.11.2020 S 2019 142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.11.2020 S 2019 142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Eine engmaschige\nBegleitung und Unterstützung in der zukünftigen Ausbildung seien indiziert (IV-act. 32/1–\n2).\n\n5.2.9 Abschliessend hielt RAD-Arzt C.________ fest, in den vorgängigen\nStellungnahmen durch den RAD hätten keine fassbaren psychischen Beeinträchtigungen,\nwelche die Ausbildungsfähigkeit der Versicherten längerfristig und dauerhaft in Frage\nstellten, bestätigt werden können. Bereits in der Stellungnahme durch den RAD vom\n10. Dezember 2018 habe der Kollege festgestellt, dass die grobmotorischen\nKoordinationsstörungen und früheren kieferorthopädischen Probleme der Versicherten\n(somatische Beschwerden) die Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigten. In\nden vorliegenden Schulberichten spiegle sich das verminderte Leistungspotential der\nLernbehinderung wieder. Eine Intelligenzminderung im Sinne einer geistigen Behinderung\ngemäss ICD-10 F70 liege nicht vor. Es werde nunmehr im Einwandverfahren ein\nAbklärungsbericht des Spitals D.________ Neuropädiatrie vom 24. Juni 2019 über eine\nfachärztliche Abklärung am 21. Juni 2019 vorgelegt. Darin werde festgehalten, dass sich\ngegenüber den Voruntersuchungen in den Kalenderjahren 2009–2013 keine\nVeränderungen feststellen liessen. Das heisse, dass grobmotorische\nKoordinationsstörungen sowie (insbesondere) eine intellektuelle (verminderte)\nLeistungsfähigkeit im unteren Normbereich (Normalintelligenz), welche zu\nAufmerksamkeitsschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten führten, vorlägen.\nGegenüber der bisherigen medizinischen Aktenlage hätten sich damit keine neuen\nAspekte ergeben, insbesondere kein Hinweis auf eine bisher nicht bekannte\nschwerwiegendere psychische Beeinträchtigung der Versicherten. Der Hilfebedarf für eine\nerstmalige berufliche Ausbildung ergebe sich durch die Aufmerksamkeitsschwierigkeiten\nund die Verhaltensauffälligkeiten bei intellektueller Leistungsfähigkeit im unteren\nNormbereich. Ein psychischer Gesundheitsschaden, der die Berufsausbildung\nbeeinträchtige und zum Beispiel im Rahmen des Diagnoseklassifikationssystems nach\nICD-10 eingeordnet werden könne, oder drohe, zu einem solchen zu werden, sowie eine\ngeistige Behinderung seien nicht objektiviert. Die dokumentierte Anpassungsstörung sei\nals reaktiv auf Lebensereignisse und insbesondere als temporär zu betrachten. Insofern\n\nUrteil S 2019 142\n11\n\nsei aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine andere Stellungnahme als bis anhin\nmöglich (IV-act. 33).\n\n5.2.10 Im Rahmen des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens liess die\nBeschwerdeführerin den Bericht der Klinik H.________ vom 31. Januar 2020 zu den Akten\nreichen. Die behandelnden Fachpersonen erklärten, die Versicherte sei zurzeit in der\nBerufsfindung und habe viele Schnupperlehren absolviert. So wie es aussehe, habe sie\njetzt eine Lehrstelle im Bereich Hotelfach gefunden. Sie zeige immer wieder Symptome in\nunterschiedlicher Ausprägung wie Antriebslosigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit oder auch\nTraurigkeit. Zeitweise sei sie recht gefordert und belastet in ihrem Alltag, was\nSelbständigkeit und organisatorische Fähigkeiten anbelange. Schulische Anforderungen\nbewältige sie mit erhöhtem Arbeits- und Energieaufwand. Es könne von einer leichten\ndepressiven Symptomatik ausgegangen werden. Nach ICD-10 erfülle sie die Kriterien\neiner leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). In der Zwischenzeit habe sie eine\nLehrstelle finden können. Wahrscheinlich brauche sie aber in dieser Beziehung vermehrte\nUnterstützung. Allenfalls sei zu einem späteren Zeitpunkt ein Berufscoaching angezeigt\n(Bf-act. 8).\n\n6.\n6.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahmen\nihres RAD-Arztes vom 2. Mai 2019 (E. 5.2.7) und vom 13. September 2019 (E. 5.2.9). Ihr\nist insofern zuzustimmen, als die seit dem Kindergarten bestehenden Beeinträchtigungen\nin Form von Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten wie auch die Probleme\nim Sozialverhalten sich weder einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten\nMinderintelligenz (vgl. dazu BGer 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2) – der Wert\nbefand sich vorliegend im unteren Normbereich (vgl. E. 5.2.2 und 5.2.8) – noch einem\nADHD (vgl. E. 5.2.1) zuordnen liessen.\n\n6.2 Den weiteren Ausführungen des RAD-Arztes kann indessen nicht mehr gefolgt\nwerden. Er scheint übersehen zu haben, dass die Ärzte der Klinik H.________ die\nDiagnosen Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem aufsässigem Verhalten (ICD-\n10 F91.3; gestellt am 19. Juli 2011 und 18. Dezember 2012), emotionale Störung des\nKindesalters (ICD-10 F93), Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem aufsässigem\nVerhalten (ICD-10 F91.3; gestellt am 8. September 2014) und eine Anpassungsstörung\nmit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21; gestellt am 5. April 2017) konstatiert\nhatten (vgl. E. 5.2.5). Einer fachärztlich diagnostizierten Störung des Sozialverhaltens\n\nUrteil S 2019 142\n12\n\n"}