{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-142_2020-11-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_142_5725904a692227324825c1f1a293ecde4a114e01105e1ac4104f046e6cc3ad4eba4bd9a4c3f2b1994dd45a6ed5d7a56a68ddbec01c9255fe64fe62f40318cc1c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4a114e01105e1ac4104f046e6cc3ad4eba4bd9a4c3f2b1994dd45a6ed5d7a56a68ddbec01c9255fe64fe62f40318cc1c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_142", "Checksum": "e06445bdb02676e7f0cdbe99379b73b6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.11.2020 S 2019 142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.11.2020 S 2019 142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.11.2020 S 2019 142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (berufliche Eingliederungsmassnahmen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:08", "Checksum": "9b62787c50b202092a8174d57c1096de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.11.2020 S 2019 142\nRegeste:\nInvalidenversicherung (berufliche Eingliederungsmassnahmen) | Invalidenversicherung\n\n5.1.1 Die Beschwerdeführerin musste seit dem Kindergarten von der schulischen\nHeilpädagogin unterstützt werden. Es wurde im September 2008 erstmals eine\nFinanzierung für eine heilpädagogische Früherziehung zufolge grösserer Probleme bei\nallgemeinen Aufgaben und Leistungsanforderungen sowie erschwerter Aufmerksamkeit in\ndie Wege geleitet (IV-act. 3/8–9). Im Dezember 2009 wurde die Massnahme aufgrund der\nweiterhin bestehenden Entwicklungseinschränkung um ein Jahr verlängert (IV-act. 3/2–3).\nAuch wurde eine Psychomotorik-Therapie initiiert (IV-act. 5/1–2).\n\n5.1.2 Im September 2011 wurde die Versicherte ergotherapeutisch abgeklärt. Die\nBeschwerdeführerin falle im Rahmen der Schule vor allem durch ihr Sozialverhalten auf.\nAuch die Themen Aufmerksamkeit, Konzentration und Durchhaltewillen fielen auf. Als\nZiele wurden die Förderung der Graphomotorik (flüssige Zeichen- und\nSchreibbewegungen, korrekte Stifthaltung) sowie der Hand-Hand- und Hand-Augen-\nKoordination, das Erlernen und Üben von Sozialkompetenzen, die Förderung der\nPropriozeption und die Förderung der Konzentration und Aufmerksamkeit definiert (IVact. 5/12–15).\n\n5.1.3 Dem Bericht des schulpsychologischen Dienstes vom 16. November 2011 ist zu\nentnehmen, dass die Versicherte in der 2. Regelklasse im Rechnen und Deutsch die\nLernziele nicht mehr erreiche. Das Begabungsprofil sei heterogen. Die intellektuellen\nLeistungen lägen gesamthaft in ihrem Ausmass im Grenzbereich zu einer leichten\nLernbehinderung. Stark erschwert sei das einheitliche Denken\n(Kurzzeitspeicherleistungen). Als leistungsmindernd wurde zudem aufgeführt: Räumliche\nOrientierung; visuelle Kurzzeitspeicherung (mit und ohne Seriation); auditive\nKurzzeitspeicherung; räumliches Gedächtnis; auditives Langzeitgedächtnis (Geschichte\nspäter nacherzählen); Verarbeitungsgeschwindigkeit; selektive Aufmerksamkeit. Deshalb\nsei sie auf überdauernde heilpädagogische Förderung angewiesen (IV-act. 4).\n\n5.1.4 Gemäss logopädischem Bericht vom 13. November 2013 wurde bei der\nBeschwerdeführerin eine allgemeine kognitive Leistungsbeeinträchtigung konstatiert,\n\nUrteil S 2019 142\n7\n\nwelche trotz schwacher Schreibleistungen nicht als Lese-Rechtschreibstörung (LRS) im\nSinne einer Legasthenie bezeichnet werden könne. Trotzdem benötige sie aufgrund ihrer\nLernprobleme gezielte individuelle Förderung und erhalte dafür in der Kleinklasse eine\nangemessene Schulungsform (IV-act. 3/24–29).\n\n5.1.5 Dem Schlussbericht Logopädie vom 15. Juli 2015 kann entnommen werden, dass\ndie Versicherte seit der Standortabklärung im September/Oktober 2013 dank der\nindividuellen Schulung in der Kleinklasse und in Einzeltherapie im vergangenen Jahr\nFortschritte erzielt habe. Es wurden insbesondere die Bereiche Lesen und Schreiben\nerwähnt. In Bezug auf die Arbeitshaltung sei sie zuverlässig in die Therapiestunde\ngekommen und habe meistens motiviert und recht gut mitgemacht. Zwischendurch habe\nes Stunden gegeben, in denen sie versucht habe, die gestellten Anforderungen nicht\nerfüllen zu müssen. Generell habe sie die Tendenz, etwas schnell erledigen zu wollen. So\nhabe sie zu wenig Geduld, Erklärungen zuzuhören, Hilfe anzunehmen und langsam und\nsorgfältig zu arbeiten. Leider entstünden dadurch Fehler, die nicht nötig wären. Nun gehe\nes darum, das Gelernte anzuwenden (IV-act. 14/3).\n\n5.2 In medizinischer Hinsicht präsentiert sich folgendes Bild:\n\n5.2.1 Laut Bericht von Dr. med. E.________, FMH Kinder- und Jugendmedizin,\nSchwerpunkt Neuropädiatrie, vom 17. April 2009 bestehen bei der Beschwerdeführerin\nwahrscheinlich konstitutionelle fein- und grobmotorische Koordinationsschwierigkeiten,\nintermittierende Aufmerksamkeitsschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten bei\nintellektueller Leistungsfähigkeit im unteren Normbereich ohne Hinweise für\nAbsenzenepilepsie im EEG. Ein ADHD (Attention Deficit Hyperactivity Disorder) wurde\nausgeschlossen, da zu wenige Kriterien erfüllt seien (IV-act. 5/18–19).\n\n5.2.2 Im August 2013 fand eine entwicklungspsychologische Verlaufskontrolle am Spital\nD.________ statt. Es wurde festgehalten, dass die aktuelle testpsychologische\nUntersuchung eindrücklich das Persistieren einer allgemeinen kognitiven\nLeistungsbeeinträchtigung (WISC Gesamt-IQ 83, 90 % Konfidenzintervall 79–88)\ndokumentiere. Es zeigten sich Schwierigkeiten in visuell-mnestischen und auditivmnestischen Belangen. Auch die bereits bekannten exekutiven Schwierigkeiten seien\nweiterhin relevant, bzgl. Problematik näher differenzierbar in Schwierigkeiten bzgl.\nkognitiver Regulation wie auch bzgl. emotionaler/sozialer Regulation. Deutliche\nSchwierigkeiten habe die Versicherte auch in visuell- und auditiv-perzeptiven Belangen.\n\nUrteil S 2019 142\n8\n\n"}