{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-142_2020-11-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_142_5725904a692227324825c1f1a293ecde4a114e01105e1ac4104f046e6cc3ad4eba4bd9a4c3f2b1994dd45a6ed5d7a56a68ddbec01c9255fe64fe62f40318cc1c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4a114e01105e1ac4104f046e6cc3ad4eba4bd9a4c3f2b1994dd45a6ed5d7a56a68ddbec01c9255fe64fe62f40318cc1c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_142", "Checksum": "e06445bdb02676e7f0cdbe99379b73b6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.11.2020 S 2019 142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.11.2020 S 2019 142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.11.2020 S 2019 142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Zu\nden Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art\n(Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung,\nKapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).\n\n3.3 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl\noder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf\nBerufsberatung.\n\n3.3.1 Die spezielle Invalidität im Sinne von Art. 15 IVG liegt in der gesundheitlich\nbedingten Behinderung in der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit\nder an sich zur Berufswahl fähigen versicherten Person. In Betracht fällt jede körperliche\noder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer\nEignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der\nbisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen,\ndie keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die\nInanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a).\n\n3.3.2 Ein Anspruch auf Berufsberatung setzt voraus, dass die versicherte Person über\ndie erforderlichen schulischen Grundvoraussetzungen für einen Erfolg versprechenden\nBeginn einer beruflichen Massnahme verfügt. Art. 15 IVG ist keine Grundlage, um auf\nKosten der IV Lücken im Grundschulwissen auszufüllen. Auch muss die Massnahme\nberuflicher und nicht medizinischer Art sein (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die\nInvalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 15 N 3 f.; EVG I 547/99 vom 12. Oktober 2001\nE. 6).\n\n3.4 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der\nerstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten\nentstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den\nFähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Als erstmalige berufliche\nAusbildung gilt die berufliche Grundausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom\n13. Dezember 2002 (SR 412.10) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule,\nder Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine\nHilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 der\nVerordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).\n\nUrteil S 2019 142\n5\n\nAls invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aufgrund einer bleibenden oder längere Zeit\ndauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG)\nbei der Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Die Frage nach der\ngesundheitlich bedingten Notwendigkeit einer Massnahme hinsichtlich des beruflichen\nEingliederungsziels ist – wie jene nach den ausbildungsspezifischen Fähigkeiten einer\nversicherten Person – prognostisch im Zeitpunkt vor Durchführung der fraglichen Vorkehr\nzu beurteilen (BGer 9C_745/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2).\n\n3.5 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen\nMindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können\n(BGE 116 V 80 E. 6a). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen\nAnspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat\nsomit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und\nNotwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren\nSinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (BGE 142\nV 523 E. 2.3).\n\n3.6 Für die Beurteilung der Invalidität sind Verwaltung und Gerichte auf Unterlagen\nangewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu\nstellen haben. Auch wenn eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG\nin Frage steht, hat der Arzt den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu dem sich\ndaraus ergebenden Ausmass der Einschränkung Stellung zu nehmen. Solche ärztliche\nAuskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative\neinen Lehrgang begonnen hat und dafür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen\nwill (BGer 9C_745/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2).\n\n4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf\nEingliederungsmassnahmen, namentlich auf Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG und auf\nein Ersatz der zusätzlichen Kosten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung\ngemäss Art. 16 IVG, hat.\n\nDie IV-Stelle verneinte in der angefochtenen Verfügung den Anspruch mit der\nBegründung, die aktuellen psychopathologischen Beeinträchtigungen seien leicht\nausgeprägt und beeinträchtigten weder die Arbeitsfähigkeit noch die Ausbildungsfähigkeit\nin gravierendem Ausmass. Eine Invalidität sei somit weder eingetreten noch drohend.\n\nUrteil S 2019 142\n6\n\nDemnach lasse sich kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen begründen\n(IV-act. 34/3).\n\n5.\n5.1 In schulischer Hinsicht finden sich folgende Angaben:\n\n"}