Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'800.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.