Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist der vom Beschwerdeführer beigezogene Rechtsanwalt, lic. iur. B.________, für seinen Aufwand ausgehend von einem Stundenansatz für Rechtsanwälte von Fr. 220.– und in Berücksichtigung des Umstandes, dass nur der ab Zeitpunkt der Gesuchstellung (21. Februar 2020) notwendige Aufwand Urteil S 2019 141 26 verrechnet werden kann, ermessensweise mit Fr. 3'800.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen. Urteil S 2019 141 27