Da somit eine nachvollziehbare und schlüssige medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, kann auf die Durchführung einer EFL-Testung verzichtet werden, zumal die an der Begutachtung involvierten Ärzte eine EFL-Abklärung nicht angeregt haben und eine solche Abklärung stark vom Mitwirkungswillen des Versicherten abhängig wäre. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine EFL zusätzliche neue Erkenntnisse bringen würde, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist. Das soeben Gesagte führt sodann dazu, dass auch der Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens abzuweisen ist.