Daran ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts. Insbesondere trifft es gerade nicht zu, dass die Annahme der fehlenden Eingliederungswilligkeit im Widerspruch zur neuropsychologischen Begutachtung steht. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen hat, bezieht sich die Aussage der Neuropsychologen, wonach von einer genügenden Leistungsmotivation ausgegangen werden könne (vgl. IV-act. 140 S. 54), auf die Bereitschaft, in den neuropsychologischen Tests mitzuwirken (vgl. dazu auch IV-act. 140 S. 49); dies im Unterschied zur letzten neuropsychologischen Untersuchung.