Im Übrigen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer bereits in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen wurde, dass er bei der IV-Stelle ein entsprechendes Gesuch stellen könne, wenn er berufliche Massnahmen dennoch wünsche. Der Beschwerdeführer ist somit erneut darauf hinzuweisen, dass er sich bei ernsthaftem Interesse an die Beschwerdegegnerin wenden kann, die dann ein entsprechendes Gesuch prüfen müsste. Im Verfügungszeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen jedoch zu Recht verneint.