Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen und weitere Eingliederungsmassnahmen nicht als indiziert erachten, setzen Eingliederungsleistungen seitens der Verwaltung doch ausdrücklich die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Im Übrigen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer bereits in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen wurde, dass er bei der IV-Stelle ein entsprechendes Gesuch stellen könne, wenn er berufliche Massnahmen dennoch wünsche.