6. Es bleibt noch der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung beruflicher Massnahmen zu prüfen. Berufliche Massnahmen – in Form von Arbeitsvermittlung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeit – wurden mit Mitteilung vom 2. Mai 2014 (IV-act. 22) zugesprochen. Daraufhin übernahm die IV-Stelle die Kosten für einen Computer-Kurs (vgl. IV-act. 41) sowie für einen Berufsförderungskurs (vgl. IV-act. 53). Aufgrund der schlechten Verfassung und der Erfolgslosigkeit in der Eingliederung wurden die Eingliederungsmassnahmen am 7. Januar 2016 wieder eingestellt (vgl. IV-act. 63 S. 14).