Die Befristung des Rentenanspruchs vom 1. August 2016 bis 30. April 2017 erweist sich somit unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartezeit als rechtmässig. Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht festgestellt hat, würde sich an diesem Ergebnis selbst dann nichts ändern, wenn vom beschwerdeführerisch vertretenen Valideneinkommen von Fr. 84'424.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 59'089.– (Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %) ausgegangen würde, resultiert bei dieser Berechnungsweise doch ebenfalls nur ein Invaliditätsgrad von 30 %.