Nach dem Dargelegten kann somit gesagt werden, dass in der Gewährung eines Abzugs von 5 % weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüber- oder -unterschreitung liegt, weshalb sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug als korrekt erweist. Damit ist auch das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 62'371.– nicht zu beanstanden. 5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'800.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'371.– ergibt sich ein Minderverdienst von Fr. 10'429.– und somit ein Urteil S 2019 141 23