Der Beschwerdeführer bestreitet das gestützt auf die LSE 2012 ermittelte Invalideneinkommen grundsätzlich nicht. Er ist hingegen der Ansicht, der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 5 % sei zu tief angesetzt. Begründend verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das durch die ABI Gutachter bestätigte verlangsamte Verarbeitungstempo, das sich auch in der Belastbarkeit auswirke. Aufgrund dessen wäre seiner Auffassung nach ein leidensbedingter Abzug von 20 % ausgewiesen. Dem kann indessen nicht gefolgt werden.