Zudem enthält das Schreiben keinerlei Angaben zu den hierfür erforderlichen Voraussetzungen und dem Zeitraum, in dem eine Lohnerhöhung möglich gewesen wäre. Die in der Folge durch die Suva vorgenommen Abklärungen ergaben schliesslich, dass beim Beschwerdeführer möglicherweise in fünf bis zehn Jahren eine Lohnentwicklung von 10 bis 20 % eingetreten wäre, wobei eine solche Lohnentwicklung angesichts der Tatsache, dass er bereits vor dem Unfall eine Lohnerhöhung erhalten hatte, gemäss den Angaben des damaligen Arbeitgebers an weitere Voraussetzungen gekoppelt gewesen wäre (Absolvierung der Ausbildung für die Bedienung einer Spezialmaschine, perfekte