Des Weiteren kann auch die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte berufliche Weiterentwicklung ebenso wenig berücksichtigt werden wie eine allfällige Lohnsteigerung. Die in diesem Zusammenhang aufgelegte "Bestätigung" des ehemaligen Arbeitgebers vom 10. Januar 2015 (IV-act. 151 S. 13) hält lediglich fest, dass eine Lohnentwicklung von 10 bis 20 % bei einer weiteren erfolgreichen Zusammenarbeit möglich gewesen wäre. Zudem enthält das Schreiben keinerlei Angaben zu den hierfür erforderlichen Voraussetzungen und dem Zeitraum, in dem eine Lohnerhöhung möglich gewesen wäre.