5.1.2 Das Valideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin aufgrund der zuletzt bei der C.________ AG als Schreiner innegehabten Stelle erhoben und für das Jahr 2013 auf Fr. 72'800.– (= 13 x Fr. 5'600.–) festgesetzt (vgl. IV-act. 148 S. 1). Dies ist in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der C.________ AG vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein monatliches Einkommen von Fr. 5'600.– zzgl. eines 13. Monatslohnes in gleicher Höhe erzielte und der damalige Arbeitgeber am 10. Juni 2013 unmissverständlich mitteilte, der Beschwerdeführer würde ohne Gesundheitsschaden weiterhin monatlich Fr. 5'600.– verdienen (vgl. IV-act.