Das gleiche gilt für eine hypothetische Lohnentwicklung. Gleich wie eine berufliche Weiterentwicklung muss auch eine über den zuletzt tatsächlich erzielten Validenlohn hinausgehende hypothetische Lohnentwicklung durch konkrete Anhaltspunkte belegt sein, damit sie berücksichtigt werden kann (BGer 8C_77/2008 vom 5. Juni 2008 E. 3.2.2).