Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das genannte Gutachten vom 29. Oktober 2018 zusammen mit der ergänzenden Stellungnahme vom 13. Mai 2019 als beweiskräftig angesehen und darauf abgestellt hat. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der vollständigen Arbeitsunfähigkeit zwischen der Knieoperation vom 2. Mai 2016 und der nachfolgenden, neunmonatigen Rekonvaleszenzphase bis zum 1. Februar 2017 in einer leidensangepassten Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig zu gelten hat. 5. Der Beschwerdeführer beanstandet darüber hinaus die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung.