Somit ist vorliegend grundsätzlich der Sachverhalt relevant, wie er sich bis zum 19. September 2019 präsentierte. Spätere ärztliche Berichte sind ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn daraus konkrete Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gezogen werden können (BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3 und 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, äussern sich die eingereichten Berichte der Klinik D.________ doch zur psychischen Dekompensation, die nach Verfügungserlass zwei stationäre psychiatrische Aufenthalte zur Folge hatte.