Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, kann der Beschwerdeführer daraus – zumindest für das vorliegende Verfahren – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer übersieht, dass für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Verfügungserlass ereignet hat (vgl. E. 1 vorstehend). Somit ist vorliegend grundsätzlich der Sachverhalt relevant, wie er sich bis zum 19. September 2019 präsentierte.