Wie bereits in somatischer Hinsicht legte der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch diverse neue psychiatrische Arztberichte auf (Bf-act. 10–12 und 18–23). Daraus ergeben sich zwei stationäre Aufenthalte in der Klinik D.________ (2. Hospitalisation vom 11. Dezember 2019 bis 3. Februar 2020 und 3. Hospitalisation vom 12. März bis 30. April 2020). Im Rahmen der zweiten Hospitalisation diagnostizierten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Wie dem Bericht Urteil S 2019 141 18