Eine Gesamtwürdigung ergibt somit, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit zu verrichten. Dafür sprechen neben den objektiven Befunden insbesondere das intakte soziale Umfeld sowie die geregelte Tagesstruktur mit den diversen Alltagsaktivitäten. Die in psychiatrischer Hinsicht attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit kann dementsprechend schlüssig und widerspruchsfrei nachvollzogen werden, weshalb das psychiatrische Teilgutachten ebenfalls als beweiskräftig anzusehen ist.