Für das Gericht erscheint es jedenfalls nachvollziehbar, wenn die beim Beschwerdeführer bestehende Schmerzverarbeitungsstörung durch den Sachverständigen als leichtgradige psychiatrische Störung ohne Krankheitswert eingestuft wurde. Dass der Beschwerdeführer im Alltag nicht durch psychische Beschwerden respektive nicht durch eine psychiatrische Störung im Umgang mit seinen geklagten Schmerzen beeinträchtigt ist, wurde durch den psychiatrischen Teilgutachter schlüssig hergeleitet. Eine Gesamtwürdigung ergibt somit, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit zu verrichten.