Im Hinblick auf die Indikatorenprüfung hielt Dr. G.________ eine weitere Präzisierung aber offensichtlich nicht für notwendig, führte er doch aus, dass die gutachterliche Einschätzung einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in einer der Knieproblematik angepassten Tätigkeit nachvollziehbar bzw. ausgewiesen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die IV-Stelle somit nicht dazu verpflichtet, bei der Gutachterstelle eine weitere Ergänzung einzuholen, zumal er selbst nicht aufzeigt, zu welchen Indikatoren dem Gutachten keine Feststellungen entnommen werden können.