Wie das soeben Ausgeführte zeigt, können die Standardindikatoren anhand der gutachterlichen Erhebungen ermittelt werden. Soweit der Beschwerdeführer gegenteiliger Ansicht ist und sich hierbei auf den Standpunkt stellt, RAD-Arzt Dr. G.________ habe im Zusammenhang mit der Indikatorenprüfung ebenfalls eine weitere Ergänzung des Gutachtens empfohlen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Kritik des RAD vom 14. Juni 2019 (IV-act. 159) lediglich den (rückwirkenden) Verlauf unter Berücksichtigung der Operationen und der damit verbundenen Rehabilitationsphasen betrifft. Im Hinblick auf die Indikatorenprüfung hielt Dr. G.______