Eine wesentliche Einschränkung des Beschwerdeführers bei den Alltagsaktivitäten konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass im Bereich der Freizeitgestaltung ein Rückzug nicht beobachtet werden kann und die sozialen und familiären Kontakte durchaus erhalten sind, kann sicherlich nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichermassen eingeschränkt ist. Hinsichtlich des Leidensdrucks gilt es schliesslich die Feststellung des psychiatrischen Teilgutachters zu erwähnen, wonach der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben das schlafanstossende Antidepressivum Trimipramin gar nicht einnehme (vgl. IV-act. 140 S. 43).