Zum Aspekt "Konsistenz" ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zwar über starke Schmerzen klagt und sich für nicht mehr arbeitsfähig hält, jedoch den Alltag aktiv gestaltet, Therapien besucht, Reisen unternimmt und soziale Kontakte pflegt (vgl. IV-act. 157 S. 1). Mit dem Sachverständigen ist somit von einem relativ hohen Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers auszugehen. Eine wesentliche Einschränkung des Beschwerdeführers bei den Alltagsaktivitäten konnte jedenfalls nicht festgestellt werden.