Diese Gegebenheiten sind auch unter dem Titel des "sozialen Kontexts" von Bedeutung. In diesem Zusammenhang sind sodann die Feststellungen des Sachverständigen zu erwähnen, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz seit jeher zwar etwas isoliert gelebt habe, aber dennoch ein regelmässiger Kontakt mit einigen Kollegen bestehe und er auch eine gute Beziehung zu seiner Familie in J.________ habe, die er einmal pro Monat besuche (vgl. IV-act. 140 S. 42 und IVact. 157 S. 1). Es darf somit von einem intakten sozialen Umfeld ausgegangen werden.