nachgewiesen werden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (vgl. IV-act. 157 S. 2). Betreffend die diagnostizierte Opiatabhängigkeit wiesen die Gutachter darauf hin, dass die Dosierung der Opiate ohne weiteres deutlich reduziert werden könnte (vgl. IV-act. 157 S. 2). Eine Persönlichkeitsstörung wurde nicht erhoben (vgl. IV-act. 157 S. 2). Es besteht aber eine Belastung durch die ungewisse berufliche Zukunft (vgl. IV-act. 140 S. 43). Schliesslich ist in Anbetracht des vom Beschwerdeführer angegebenen Tagesablaufs auf einige Ressourcen zu schliessen.