Die im neuropsychologischen Bereich diagnostizierte minimale bis leichte Hirnfunktionsschwäche schränkt die Arbeitsfähigkeit nur qualitativ ein. Für berufliche Tätigkeiten mit wenig Ablenkung und ohne Stresssituationen, welche den intellektuellen und neurokognitiven Voraussetzungen angepasst sind, konnten die Neuropsychologen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen (vgl. IV-act. 140 S. 8). Sodann konnte keine psychiatrische Störung Urteil S 2019 141 16