Der psychiatrische Sachverständige kam zum Schluss, dass die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung weitgehend invaliditätsfremd sei und sich durch eine psychiatrische Behandlung kaum beeinflussen lasse (vgl. IV-act. 157 S. 2 und IV-act. 140 S. 42 f.). Was allfällige Komorbiditäten anbelangt, liegen somatische Kniebeschwerden vor. Hingegen bestehen keine Hinweise für eine namhaft limitierende kognitive Störung. Die im neuropsychologischen Bereich diagnostizierte minimale bis leichte Hirnfunktionsschwäche schränkt die Arbeitsfähigkeit nur qualitativ ein.