Unter dem Aspekt «funktioneller Schweregrad» ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass sich dem Gutachten keine Anhaltspunkte für einen besonders schweren Fall entnehmen lassen. Gegen eine schwere Ausprägung spricht insbesondere der erhobene psychopathologische Befund (vgl. IV-act. 140 S. 40) und die recht aktive Alltagsgestaltung (vgl. dazu insbesondere IV-act. 157). Eine Beeinträchtigung durch schwere invalidisierende Schmerzen konnte der psychiatrische Teilgutachter nicht feststellen (vgl. IV-act. 157 S. 1). Der Neuropsychologe fand sodann lediglich eine minimale bis leichte neuropsychologische Hirnfunktionsschwäche (vgl. IV-act. 140 S. 50).