Dementsprechend wurde das ABI von der IV-Stelle angewiesen, anhand der einzelnen Indikatoren präzisierend darzulegen, inwiefern hinsichtlich der Schmerzverarbeitungsstörung eine Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Dem kam die Gutachterstelle mit Schreiben vom 13. Mai 2019 (IV-act. 157) nach. Auch wenn es zutreffen mag, dass die Indikatoren dabei nicht systematisch Punkt für Punkt abgearbeitet wurden, lassen die ergänzenden Angaben – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – zusammen mit dem psychiatrischen Teilgutachten dennoch in ausreichender Klarheit Rückschlüsse auf die einzelnen Indikatoren zu.