Wie die Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle mit Schreiben vom 19. März 2019 (IVact. 154) zu Recht darauf hingewiesen hat, ist die invalidisierende Wirkung einer Schmerzverarbeitungsstörung nach den Vorgaben von BGE 141 V 281 zu beurteilen. Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):