Darauf kann abgestellt werden, zumal dies im Einklang mit dem im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung erhobenen klinischen Befund steht. Schliesslich legte der psychiatrische Teilgutachter in einleuchtender Weise dar, weshalb beim Beschwerdeführer eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und eine ärztlich induzierte Opiatabhängigkeit (ICD-10 F10.25) vorliege. Dagegen bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor, sodass in psychiatrischer Hinsicht von den genannten Diagnosen auszugehen ist. Diese Diagnosen stufte der Sachverständige als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (vgl. IV-act. 140 S. 41 f.).