4.3.2.2 Was die Begutachtung in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, ist festzustellen, dass der Sachverständige unter Ziffer 6.3 seines Gutachtens auf die in früheren Berichten gestellten Diagnosen einging, diese überprüfte und anschliessend in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise darlegte, weshalb der Beschwerdeführer seiner Meinung nach weder an einer depressiven Störung noch an einer phobischen Störung oder einer Schmerzstörung leidet. Darauf kann abgestellt werden, zumal dies im Einklang mit dem im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung erhobenen klinischen Befund steht.