Mit der Beschwerdegegnerin ist somit festzustellen, dass den Neuakten abgesehen vom operativen Eingriff vom Februar 2020, der unbestrittenermasssen eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, lediglich die bereits bekannten objektiven Befunde zu entnehmen sind, die durch die ABI- Gutachter hinlänglich gewürdigt wurden. Die im Nachgang zur polydisziplinären Begutachtung ergangenen medizinischen Berichte führen somit ebenfalls nicht dazu, dass konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens erweckt werden.