bzw. chronifizierte Knieschmerz-Problematik links, welche am 3. Februar 2020 einen knieorthopädischen Eingriff im Sinne einer Arthroskopie mit Knorpel-Débridement bedingte (vgl. RAD-Stellungnahme vom 24. August 2020). Mit der Beschwerdegegnerin ist somit festzustellen, dass den Neuakten abgesehen vom operativen Eingriff vom Februar 2020, der unbestrittenermasssen eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, lediglich die bereits bekannten objektiven Befunde zu entnehmen sind, die durch die ABI- Gutachter hinlänglich gewürdigt wurden.