Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle unter diesen Umständen auf eine weitere Präzisierung verzichtet hat, auch wenn RAD-Arzt Dr. G.________ eine Nachfrage für nötig hielt (vgl. IV-act. 159). In somatischer Hinsicht ist somit gestützt auf das ABI-Gutachten – abgesehen von der Zeitspanne vom 2. Mai 2016 bis 1. Februar 2017 – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.