157 S. 2 f.). Nachdem lediglich im Zusammenhang mit dem operativen Knieeingriff vom 2. Mai 2016 eine neunmonatige Rekonvaleszenzphase und damit eine mehr als drei Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, kann auch nur für diese Zeitspanne eine rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten angenommen werden. Im Nachgang zur Stellungnahme der Gutachterstelle vom 13. Mai 2019 konnte der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. November 2012 somit ohne Weiteres nachvollzogen werden. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle unter diesen Umständen auf eine weitere Präzisierung verzichtet hat, auch wenn RAD-Arzt Dr. G.____