140 S. 34). Somit ergibt sich, dass die Knieoperation vom 2. Mai 2016 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender neunmonatiger Rekonvaleszenzphase geführt hat, sodass eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Februar 2017 ausgewiesen ist. Abgesehen davon konnten die ABI-Gutachter retrospektiv jedoch keine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit in einer der Knieproblematik angepassten Tätigkeit feststellen (vgl. IVact. 140 S. 9). Daraus folgt, dass die übrigen Knieeingriffe lediglich zu einer kurzdauernden Arbeitsunfähigkeit geführt haben und somit keine IV-Relevanz aufweisen. Urteil S 2019 141 13