Der Bericht der Universitätsklinik H.________ enthält somit keine neuen Befunde, die im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch das ABI ungewürdigt geblieben wären. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass von einem gleichgebliebenen Zustand auszugehen sei. Darüber hinaus äussern sich die Ärzte der Universitätsklinik H.________ mit keinem Wort zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung des ABI-Gutachtens. Der genannte Bericht genügt somit nicht, um gewichtige Zweifel gegen die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens zu erheben.