Die im Rahmen der orthopädischen Begutachtung festgestellten Einschränkungen wurden sodann bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils betreffend angepasste Tätigkeiten berücksichtigt (körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit unter Wechselbelastung ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie ohne die Einnahme kauernder und kniender Positionen). In einer solchen leidensangepassten Tätigkeit ging der Sachverständige von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-act. 140 S. 34). Dies steht im Einklang mit der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med.