Vielmehr sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der IV-Stelle zu beachten, wonach Suva- Taggelder für Arbeitsunfähigkeiten in der angestammten Tätigkeit ausgerichtet werden und alternative Tätigkeiten erst bei Prüfung des Rentenanspruchs eine Rolle spielen. Dementsprechend ist die in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht bis zum Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit denn auch als Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schreiner zu verstehen.