Nichts anderes ergibt sich auch aus dem eingereichten Leistungsblatt der Suva (Bfact. 15). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus dem Umstand, dass die Suva bis Ende April 2019 Taggelder ausgerichtet hat, jedenfalls gerade nicht auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit geschlossen werden. Vielmehr sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der IV-Stelle zu beachten, wonach Suva- Taggelder für Arbeitsunfähigkeiten in der angestammten Tätigkeit ausgerichtet werden und alternative Tätigkeiten erst bei Prüfung des Rentenanspruchs eine Rolle spielen.