4.3.2.1 In somatischer Hinsicht stellte der orthopädische Teilgutachter chronische Kniebeschwerden links fest und anerkannte eine dauernde Minderbelastbarkeit des linken Knies, die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde. So führte dies gerade dazu, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Schreiner nicht mehr zugemutet wurde (vgl. IV-act. 140 S. 30 ff.). Dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner nicht mehr arbeitsfähig ist, anerkennt auch die IV- Stelle. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem eingereichten Leistungsblatt der Suva (Bfact. 15).