4.3.1.2 Sodann spricht auch die Tatsache, dass der psychiatrische Gutachter keine Fremdanamnese eingeholt hat, nicht gegen den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens, ist das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (EVG I 305/06 vom 22. Mai 2007 E. 3.2). Es steht vielmehr im Ermessen der Gutachterperson zu entscheiden, ob und bei wem fremdanamnestische Auskünfte einzuholen sind (BGer 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Urteil S 2019 141 11 4.3.1.3 Aus rein formeller Sicht ist mithin kein Grund ersichtlich, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden könnte.