4.3.1.1 Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, das Gutachten basiere auf einer unvollständigen medizinischen Aktenlage, ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Gutachterstelle mit Gutachtensauftrag vom 25. Juni 2018 (IVact. 128) zusammen mit einer Fallzusammenfassung sämtliche bis zu diesem Datum ergangene Akten zur Verfügung gestellt hat (vgl. auch IV-act. 135) und am 6. August 2018 ergänzende Akten, unter anderem auch die neusten Suva-Akten ab dem 9. Mai 2018, zugestellt wurden (vgl. IV-act. 138). Der im Gutachten unter Ziff. II erstellte Aktenzusammenzug enthält denn auch mehrere Suva-Akten, insbesondere auch die relevanten kreisärztlichen Beurteilungen.