163) und er daher noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung, spätestens jedoch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Gelegenheit erhielt, sich zur Stellungnahme des ABI vom 13. Mai 2019 zu äussern. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zumindest zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gesprochen werden kann bzw. der allenfalls für das Verwaltungsverfahren noch anzunehmende Verfahrensfehler als geheilt zu gelten hätte, zumal die allfällige Gehörsverletzung angesichts der Tatsache, dass es nur um eine Erläuterung unklar gebliebener Punkte ging, nicht derart schwer wiegt, dass die angefochtene Verfügung